Finanzierung

 

 

Finanzierungsmöglichkeiten bestimmen das jeweilige konkrete Leistungsangebot. Anders ausgedrückt: Wie leistungsstark eine Pflege ist, hängt auch davon ab, wer wie viel bezahlen kann bzw. zu bezahlen bereit ist. Es ist ganz normal, dass derjenige, der seine Not beseitigt haben möchte, diesen Zusammenhang zunächst einmal ausblendet. Das Dilemma der Berufsgruppen "Heilen und Helfen" wiederum ist, dass die meisten ihrer Angehörigen durchaus eine "optimale Pflege" leisten wollen, die Sozialversicherungsträger eine solche aber nicht bezahlen (können) - was leider auch für viele pflegebedürftige Menschen gilt.

 

Das Sozialversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland kann keinem pflegebedürftigen Menschen, der ausschließlich auf die Hilfe dieses Systems angewiesen ist, d. h. der über keine eigenen privaten Mittel verfügt, eine "optimale Pflege" gewährleisten. D. h.: Kein ambulanter Pflegedienst und keine stationäre Pflegeeinrichtung vermag allein auf der Grundlage der finanziellen Mittel, welche die Sozialversicherungsträger zur Verfügung stellen, eine optimale Pflege zu erbringen. Dem entspricht, was gelegentlich übersehen wird, das geltende Konzept der Pflegeversicherung: Diese soll im Bedarfsfall einen Zuschuss gewähren, der nur in Verbindung mit privaten Aufwendungen (bzw. mit entsprechenden Sozialhilfeleistungen) die tatsächlich erforderliche Pflege finanzieren kann.

 

Das bedeutet z. B., dass die Pflegeversicherung weder einen Pflegebedarf berücksichtigt, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht, noch eine ausreichende soziale und kommunikative Betreuung gewährleistet. Jeder bzw. jede Betroffene sollte sich mithin immer wieder fragen, ob er bzw. sie nicht „zusätzliche“ (im Grunde jedoch selbstverständliche, fast unverzichtbare) Leistungen privat finanzieren könnte – nichts anderes machen die Menschen im normalen täglichen Leben! Die konkrete Entscheidung, die etwaige Güterabwägung, muss natürlich jeder für sich selbst treffen.

 

Die Kosten, die von der Pflegekasse übernommen werden, sind also grundsätzlich als Zuschüsse zu den Gesamtkosten zu verstehen und richten sich nach dem jeweiligen Pflegegrad, derer es fünf gibt. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) prüft, ob eine, und wenn ja, welcher Grad der Pflegebedürftigkeit besteht. Dies geschieht i. d. R. durch eine Untersuchung der antragstellenden Person in ihrem häuslichen Bereich.

 

  • Als pflegebedürftig gelten Personen, die auf Dauer, jedoch voraussichtlich mindestens für sechs Monate, infolge Krankheiten oder Behinderungen durch
  • Verluste, Lähmungen oder Funktionsstörungen am Stütz- oder Bewegungsapparat,
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
  • Funktionsstörungen des Zentralnervensystems,
  • Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen,
  • endogene Psychosen und Neurosen sowie geistige Behinderungen

 

für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens:

 

  • Körperpflege: Waschen, Duschen , Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und/oder Blasenentleerung;
  • Ernährung: mundgerechte Zubereitung oder die Aufnahme der Nahrung;
  • Mobilität: selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung;
  • hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechsel und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung

 

in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Wenn Ihre Pflegekasse Pflegeleistungen finanzieren soll, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des „Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)“ suchen Sie dann auf und fertigen ein Gutachten über den Grad Ihrer Hilfebedürftigkeit an. Anhand dieses Gutachtens wird Ihr Antrag entweder abgelehnt oder Sie werden einer der fünf Pflegegraden zugeordnet

 

Sie können auch eine Kombination aus Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und dem Pflegegeld wählen. Es liegt auf der Hand, dass eine genaue Festlegung der benötigten Leistungen und die individuelle Anpassung der Pflegemaßnahmen an die jeweiligen individuellen Bedürfnisse einer persönlichen Beratung bedarf.

 

Schließlich gilt: Auch wenn Ihr Antrag durch die Pflegekasse abgelehnt worden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Kostenübernahme bei dem Sozialhilfeträger erfolgversprechend beantragt werden. Gern beraten wir Sie - natürlich kostenlos.